Liefer- und Zahlungsbedingungen


§ 1. Allgemeine Bedingungen
  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers er- kennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmingung zusgestimmt.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfts- beziehungen mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrück- lich vereinbart werden.
§2 Angebot und Vertragsschluß
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich Lieferungsmöglich- keiten und Zwischenverkauf in allen Fällen vorbehalten.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die Berechnung der Preise erfolgt nach unserer jeweils gültigen Preisliste.
  2. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ge- sondert ausgewiesen und zuzüglich Versandkosten Transportversicherung.
  3. Unsere Rechnungen sind laut auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziel fällig. Rabatte und Boni werden nur bei Einhaltung des Zahlungsziels ge- währt. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir darüber verfügen können. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, eine höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegen- ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegen- anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
  1. Lieferfristen sind unverbindlich.
  2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - auch wenn sie bei unseren Lieferanten und Unterlieferanten eintreten - haben wir nicht zu vertreten solche von uns nicht zu vertretenden Verzögerungen berech- tigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. . Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ord- nungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  4. Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrenübergang
  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport führende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Gewährleistung
  1. Wir leisten für Mängel der Leistungen - einschließlich des Abweichens von der vereinbarten Beschaffenheit - wie folgt Gewähr:
    • Der Besteller verpflichtet sich, unsere Leistungen innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich schrift- lich anzuzeigen. Der Mängelanzeige sind die zur Rekonstruktion des Mangels erforderlichen Unterlagen und Informationen beizufügen. Bei einer Verletzung der Unter- suchungs-und Rügepflicht gelten die Leistungen als genehmigt
    • Weisen die Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs einen Mangel auf, so hat der Besteller einen Anspruch auf Nach- erfüllung. Nach unserer Wahl wird der Anspruch auf Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung oder der Nachlieferung erfüllt. Falls wir uns zur Mängelbeseitigung entscheiden, unterstützt der Besteller uns inangemessenem und zumutbaren Umfang und ge- währt uns insbesondere Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mängebeseitigung.
    • Erweist sich eine Mängelbeseitigung als unbegründet, sind wir berechtigt, vom Besteller Ersatz der durch die Fehlversuche, inklusive Dokumentation, entstandenen Kosten zu verlangen.
    • Falls die Mängelbeseitigung oder die Nachlieferung fehlschlägt, ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer vom ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl berechtigt, die Ver- gütung entspr. herabzusetzen (Minderung) oder den Vertrag rück- gängig zu machen (Rücktritt).
    • Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel beträgt 1 Jahr.
    • Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung, auf unzureichende Wartung, auf nicht von uns abgestimmte Änderungen, auf unsach- gemäße Eingriffe des Bestellers oder Dritter zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung nicht umfaßt.
    • Des weiteren bleibt das Recht des Bestellers unberührt, im Falle des Abweichens von der vereinbarten Beschaffenheit anstatt des Rücktritts oder der Minderung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die Bestim- mungen des nachfolgenden Paragraphen bleiben unberührt.
    • Außer im Falle von Arglist und im Falle der Abgabe einer Garantie für die Beschaffenheit ist im übrigen - und sodann nach Maßgabe der Bestimmungen des nachfolgenden Paragraphen - jegliche Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen.
  2. Retouresendungen an uns müssen frei versendet werden. Unfreie Retouren werden nicht bearbeitet.
§ 7Allgemeine Haftungsbeschränkungen
  1. Die Haftungs auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, Sachmängelgewährleistung und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht:
    • Bei Vorsatz- Bei grob fahrlässigem Verhalten unsererseits, unserer leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen,
    • Bei schuldhafter Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist,
    • Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • Für Ansprüche nach dem ProdHaftG. Im übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässigem Verhalten begrenzt auf den Ersatz solcher Schäden, die vorhersehbar sind und mit deren Entstehen im Rahmen eines solchen Vertrages typischer Weise gerechnet werden muß. Eine Änderung der Beweislast zum Nach- teil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten und das Eigentum des Liefergegenstandes bis zu Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
  2. Der Bestller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ein schließlich Mehrwertsteuer ab., die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderunge nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  3. Wir verpflichten uns, die zuzustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
  4. Im Verkehr mit Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent- Vorbehalt).
  5. Im Verkehr mit Unternehmen ist die während der Dauer des Eigentumvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretungen an.
§ 9 Zahlungen
  1. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zu nächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  2. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  3. Die Ablehnung von Scheck und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskontund Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  4. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftigt festestellt wurde.
§ 10 Gerichtsstand / Erfüllungsort
  1. Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel - und Scheckprozesse, ist Lübeck. Wir sind berechtigt, den Be- steller bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen. Erfüllungsort für Leistungen unsererseits und für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Lübeck.
§ 11 Anwendbares Recht
  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
§ 12 Teilunwirksamkeit
  1. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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